Die Kinderhausordnung

Die Arbeit in unserm Kinderhaus Abenteuerland richtet sich nach der folgenden Ordnung und den gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

1. Aufnahme

1.1. Im Kinderhaus werden Kinder von der achten Lebenswoche bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen. Für die Kinder von 8 Wochen bis 2,5 Jahren stehen 10 Plätze in der Krippe zur Verfügung. Außerdem bieten wir noch mal 10 bis 12 Plätze für Kinder von 2-3 Jahren im offenen Bereich an. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Kindern besteht nur im gesetzlich festgelegten Rahmen.

1.2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können das Kinderhaus besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

1.3. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in das Kinderhaus ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme in das Kinderhaus zurückliegen. Ein Kind darf nicht aufgenommen werden, wenn die Eltern / Erziehungsberechtigen die ärztliche Untersuchung verweigern.

1.4. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, nach der Unterzeichnung des Aufnahmebogens und der Erklärung durch die Eltern / Erziehungsberechtigen.

1.5. Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung bei einem Kind erkennbare deutliche Entwicklungsverzögerungen oder -störungen wahr, empfehlen sie den Eltern / Erziehungsberechtigen eine Vorstellung des Kindes bei einem Kinderarzt oder einer Frühförderstelle. Mit Zustimmung der Eltern / Erziehungsberechtigen kann die Einrichtung den Kontakt zur Frühförderstelle auch direkt herstellen.

1.6. SGB VIII § 82 (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2. Elternbeitrag

2.1. Das Kinderhaus Abenteuerland hat ein sehr umfangreiches und familienfreundliches Betreuungsangebot. Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach dem von ihnen gewählten Betreuungsangebot. Das aktuelle Angebot können Sie im Kinderhaus oder bei der Gemeinde Bingen erfragen.

2.2. Da der Elternbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung darstellt, ist der Betrag auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung voll zu bezahlen.
Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Sommerferien des Kinderhauses beginnen.

2.3. Eine Besonderheit der Gemeinde Bingen ist die Befreiung vom Regelbeitrag im letzten Jahr vor der Einschulung, sofern das Kind mindestens 24 Monate im Kinderhaus angemeldet war. Das bedeutet, dass das Vorschuljahr im Kinderhaus kostenlos ist und nur die Zubuchungen zu entrichten sind.

3. Kündigung

3.1. Die Eltern/Erziehungsberechtigen können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Der Beitrag muss für jeden angebrochenen Monat voll entrichtet werden.

3.2. Einer Kündigung bedarf es auch, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule wechselt.

3.3. Die Gemeinde kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

Kündigungsgründe können u.a. sein:
a.) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen.
b.) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Kinderhausordnung aufgeführten Elternpflichten trotz schriftlicher Abmahnung
c.) die Nichtentrichtung des Elternbeitrags für zwei Monate.
d.) wenn trotz eines versuchten Einigungsgesprächs noch erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Eltern / Erziehungsberechtigen und Kinderhaus über das Erziehungskonzept bestehen.

3.4. Die Gemeinde kann das Vertragsverhältnis ebenfalls kündigen, sofern der Gemeinderat die Beendigung des Betreuungsangebotes beschließt.

4. Versicherung

4.1. Die Kinder sind durch die Unfallkasse Baden-Württemberg bei Unfällen versichert:

a.) auf dem direkten Weg zum und vom Kinderhaus
b.) während des Aufenthaltes im Kinderhaus
c.) während einiger Veranstaltungen des Kinderhauses außerhalb seines Grundstücks (Spaziergang, auf dem Weg in die Turnhalle und dergleichen)

4.2. Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Kinderhaus eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leiterin des Kinderhauses unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

4.3. Für den Verlust, die Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Er wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

4.4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umstanden die Eltern/Erziehungsberechtigen.

5. Regelung bei Krankheitsfällen

5.1. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) §34 bestimmt, dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn der Verdacht oder die Erkrankung folgender Infektionen vorliegt:
Cholera, Diphterie, Durchfallerkrankungen durch EHEC-Bakterien, Virus bedingtes hämorrhagisches Fieber, ansteckende Borkenflechte, Keuchhusten, Läuse, Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektionen, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, Krätze, Scharlach oder sonstige Streptokokken-Infektionen, Shigellose, Typhus, Hepatitis A bis E, Windpocken.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, muss ihr Kind (nach §34 Abs. 3) zu Hause bleiben.
In solchen Fällen muss das Kinderhaus die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.

5.2. Bei Erkältungskrankheiten, ansteckenden Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. Das gleiche gilt beim Auftreten von Läusen, Flöhen o.ä.

5.3. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – das Kinderhaus wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

Besucht das Kind wieder das Kinderhaus ohne dass diese Bescheinigung vorgelegt wurde, haften die Eltern / Erziehungsberechtigen für die Folgen.

6. Aufsicht

6.1. Die erzieherisch tätigen Mitarbeiter sind während der Öffnungszeiten des Kinderhauses für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

6.2. Auf dem Weg zum und vom Kinderhaus sind die Eltern / Erziehungsberechtigen für ihre Kinder verantwortlich.

Insbesondere tragen die Eltern / Erziehungsberechtigen Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Kindertageseinrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kinderhaus, ob das Kind allein nach Hause gehen darf.

6.3. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogische Fachkraft in den Räumen des Kinderhauses und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragte Person. Haben die Eltern / Erziehungsberechtigen erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Einrichtung an der Grundstücksgrenze.

7. Elternbeirat

7.1. Im Kinderhaus werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.

7.2. Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in der Kindertageseinrichtung aufgenommen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres vom Kinderhaus einberufen.

7.3. Der Elternbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche die Eltern aus ihrer Mitte wählen.

7.4. Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl eines neuen Elternbeirats führt der bisherige sein Amt weiter.

7.5. Scheidet das Kind eines Mitglieds des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat.

7.6. Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und der Leitung des Kinderhauses zu unterbreiten, sowie das Verständnis der Eltern und der Öffentlichkeit für die Bildungs- und Erziehungsziele des Kinderhauses zu wecken.

7.7. Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.

8. Verbindlichkeit

Die Kinderhausordnung wird den Eltern / Erziehungsberechtigen bei der Anmeldung ausgehändigt und durch die Unterschrift auf dem Anmeldebogen als verbindlich anerkannt.
Dadurch wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger des Kinderhauses und den Eltern / Erziehungsberechtigen begründet.

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